Aufgrund der 32. Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Oktober 1997 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind folgende Paragraphen zu beachten:

§ 10 (4) Speisefische, ausgenommen Aale, sind durch einen Schlag auf den Kopf zu betäuben und durch einen unmittelbar darauf folgenden Stich in den Nacken oder in das Herz oder durch Herausnahme der Eingeweide einschließlich des Herzens oder durch Abtrennen des Kopfes zu töten.

§ 10 (5) Aale sind durch einen, die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und durch sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu töten