Reviergrenzen: und Bestimmungen

 

Das alte Donaubett von der Schnellbahnbrücke in Floridsdorf bis zum Seestern.

Von der Befischung ausgenommene Strecken:

 

a)  

Der Wasserpark bis zur Fußgängerbrücke(neben der Schnellbahnbrücke) in Floridsdorf, der Abgesperrte Teich im Gänsehäufel, der Flußabwärts gesehen zweite Kanal zum Kaiserwasser zwischen der Brücke am Fischerstrand und der Absperrung im Kaiserwasser sowie der abgesperrte Bereich beim Bundesamt für Wasserwirtschaft.

b)   Die Schießstattlacke

c)   Das Kaiserwasser (Magenscheilacke) samt Kanälen bis zum Laberlweg (Brücken); diese Befischung erfordert eine besondere Lizenz. Für Lizenznehmer des Kaiserwassers ist dieses gemeinsam mit der Alten Donau hinsichtlich verwendeter Geräte und Fischentnahme als zusammenhängende Strecke zu betrachten.

d) Der abgesperrte Teil des Strandbades der Bank Austria.

e) Das Angeln von Badestegen der Ma 45- Wasserbau sowie von Uferabgängen (Stiegen und ähnlichen Vorrichtungen) ist bei Badebetrieb nicht erlaubt.

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Die Saison beginnt mit 1.3. und endet mit 31.12. Vom 1.3. bis 30.4. ist die Verwendung von Kunstködern und toten Köderfischen verboten.

Für Jahreslizenznehmer ist dsa Fischen während der Nacht gestattet, der Angelplatz ist zu beleuchten. Der Verweis auf Knicklichter, Straßenlaternen un Änliches ist als Angelplatzbeleuchtung nicht zulässig!

An öffentlichenOrten dürfen nur Schirmzelte (maximal drei Seitenteile, kein Zeltboden), verwendet werden, Zelte anderer Art sind aus Gründen des Landschftsschutzes verboten.

Die Bodenwühler Brachse und Schleie sind bei Beachtung des Wiener Fischereigesetzes zu ent­nehmen.

Über Forderung der MA 45 muß jeder gelandete Amur (Graskarpfen) entnommen werden.

In den Monaten Juni, Juli und August ist für Jahreslizenznehmer das Fischen auch während der Nacht sowie im September und Oktober bis 24:00 Uhr gestattet; der Angelplatz ist zu beleuchten.

Erlaubte Fischfanggeräte: Ein Spinnstock oder zwei Angelstöcke.

Das Anfuttern ist nur mit vorwiegend pflanzlichen Produkten im Größtausmaß von zwei Handvoll bei Antritt der Fischerei erlaubt, im Nahbereich von Schilfflächen, Binsen, See- und Teichrosenfeldern ist es zum Schutz der genannten Wasserpflanzen verboten.

Das Angeln ist ausschließlich in Wurfweite erlaubt!

Die Beausichtigunge der ausgelegten Angelruten hat permanent und ausschließlich persönlich vom Lizenznehmer in direktem Sichtkontakt zu erfolgen.

Das Aufspüren bzw. Anlocken von Fischen unter Zuhilfenahme von künstlichen Lichtquelen ist untersagt.

Besondere Brittelmaße und Schonzeiten:

Schied         55 cm

 Karpfen     40 cm

Wels  1.5 - 30.08

Fangzahl: Pro Jahreslizenz und Woche dürfen insgesamt vier Fische der folgenden Arten ent­nommen werden: Hecht, Zander, Karpfen, Schied, Wels, Scleie.

Jährlich dürfen insgesamt 40 Fische der oben angeführten Arten entnommen werden, davon nur 15 Raubfische (Hecht, Zander, Schied). Pro Jahr darf nur ein Hecht über 80 cm sowie ein Karpfen über 80 cm entnommen werden.

Es ist nicht gestattet, gefangene Fische in einem anderen Gewässer auszusetzen

Pro Tageskarte dürfen insgesamt zwei Fische der o.a. Arten entnommen werden.davon nur ein Raubfisch. Mit der Tages­karte darf ab 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gefischt werden.

Für Tageskarteninhaber ist die Entnahme von Hechten über 80 cm und Karpfen über 80 cm verboten!

Das Fischen vom Boot ist erlaubt. Bei Benützung eines Bootes darf der übrige Verkehr auf dem Wasser nicht behindert werden. (Bootsstege, Ausfahrten, andere Bootsfahrer, Badebetrieb). Das Setzen von Bojen für Bootsverankerung oder zur Kennzeichnung   von   Anfütterungsstellen   ist untersagt.

Das Angeln von den Badestegen der MA 45 -Wasserbau ist bei Badebetrieb nicht erlaubt.

Aufgrund der 32. Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Oktober 1997 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind folgende Paragraphen zu beachten:

§ 10 (4) Speisefische, ausgenommen Aale, sind durch einen Schlag auf den Kopf zu betäuben und durch einen unmittelbar darauf folgenden Stich in den Nacken oder in das Herz oder durch Herausnahme der Eingeweide einschließlich des Herzens oder durch Abtrennen des Kopfes zu töten.

§ 10 (5) Aale sind durch einen, die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und durch sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu töten.