Verbote:

 

 

 

§8. Verbote:

§ 8. VERBOTE:

a) Die Verwendung von Mehrfachhaken an Kunstfliegen und die Verwendung von Tubenfliegen jeder Art und Form in Fliegenstrecken

b) Die Verwendung des lebenden Köder­fisches und die Verwendung von Doppelhaken, ausgenommen an künstlichen Spinnködern.

Ausgabe 2006                                                                    9


 

c) Die Verwendung von toten Köderfischen, die nicht den gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaßen entsprechen.

d) Das gezielte Befischen geschonter Fischarten.

e) Das Angeln in der Nacht; das ist eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang,    soweit   keine   besonderen Vorschriften für die einzelnen Reviere gelten.

f) Beschädigung fremden Besitzes, insbesondere der    Bauten    der    Wasserstraßendirektion (Uferschutzdämme    und    Traversen)    oder Beunruhigung der Jagd.

g) Das Befahren der Uferbereiche abseits der öffentlichen Zufahrtswege.

h) Das Angeln vom Boot, außer die "Besonderen Bestimmungen" erteilen die Erlaubnis hiezu.

i) Die Verwendung von Drahtsetzkescher.

j) Die Verwendung eines Echolots.

k) Das Angeln in Fischwanderhilfen und von Brücken.

l) Das Fischanreißen und Eisfischen.

  m) Die Verwendung von CARBOLINEUM und sonstiger nicht umweltverträglicher Konservierungs­mittel   als Bootsanstriche.

§ 9. In Salmonidenrevieren ist das Haltern in Säcken und Netzen (Setzkescher) generell verboten.

In Raub- und Friedfischrevieren darf ein Setz­kescher verwendet werden. Im Setzkescher auf­bewahrte Fische gelten als entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden.

Der Transport lebender Fische ist in Raub-und Friedfischrevieren grundsätzlich untersagt

(ausgenommen Köderfische).

Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische sind bei sorgfältigster Behandlung, besonders beim Lösen des Hakens, ausnahmslos in das Wasser zurückzusetzen!

Jeder entnommene Huchen ist unmittelbar einem Aufsichtsorgan oder dem Sekretariat zu melden.

§ 10. Gegenüber den Anrainern an unseren Revieren ist verantwortungsvolle Rücksichtnahme angebracht. Desgleichen muss alles vermieden werden, was zu Zwistigkeiten mit der Nachbarschaft oder der Bevölkerung führen könnte. Für jeden verursachten Sachschaden haftet der Angler selbst.

Auf die an den Ufern gelegenen Kulturen (Wiesen, Äcker und Uferbewuchs) soll besondere Rücksicht genommen werden.

Werden dem Lizenznehmer Schwierigkeiten wegen Uferbetretung bereitet, soll er dem Sekretariat Mitteilung machen. Ufer und Gewässer sind sauber zu halten.

 

§ 11. Jeder Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei etwaigen durch Seuchen oder Verun­reinigungen des Gewässers und dergleichen her­vorgerufenen Fischsterben keine Ersatzansprüche an den Verein gestellt werden können.

§ 12. Kranke Fische und Wasserproben sind zu sichern und dem zuständigen Kontrollorgan zu übergeben.

§ 13. Eine Übertretung dieser Fischereiordnung berechtigt den Vorstand zum sofortigen Entzug aller dem betreffenden Angler ausgestellten Lizenzen. Es kann auch der Ausschluss als Gesellschaftsmitglied statutengemäß eingeleitet werden.

§ 14. Der für die gelöste Lizenz erlegte Geldbe­trag wird weder bei unterlassener Ausnützung noch bei Entzug rückerstattet.

§ 15. Der Vorstand ist berechtigt, Ansuchen um Erteilung einer Angelberechtigung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 16. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Fi­schereiordnung sind die bestellten Aufseher und die mit "Kontrollausweisen" ausgestatteten Mitglieder befugt. Ihren Aufforderungen und Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Weigerung hat sofortigen Lizenzentzug zur Folge.

 

Jedes Aufsichtsorgan hat die Pflicht:

die Lizenz zu überprüfen und Kontrollvermerke einzutragen

die   amtliche   gültige   Fischerkarte   zu kontrollieren

die Beute bei jeder Kontrolle zu zählen und zu messen

die Köder und die vorgeschriebene Ausrüstung zu überprüfen

bei Feststellung einer Übertretung sofort die Li­zenz zu entziehen und Meldung an das Sekre­tariat durchzuführen

bei berechtigtem Verdacht sind die mitge­führten Fanggeräte und die gefangenen Fische auch dann zu kontrollieren, wenn sich diese in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden und sind erforderlichenfalls abzunehmen

untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische zu beschlagnahmen

bei  Feststellung  einer  Übertretung  des Fischereigesetzes Anzeige zu erstatten

§ 17. In allen Salmonidenrevieren ist eine zusätzliche Beschwerung von Schnur und Vorfach in Fliegenzonen verboten, ebenso das Angeln mit der Wasserkugel.

Jeder Lizenznehmer muss eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische mit sich führen, ebenso Lösezange und Fischtöter.

§ 18. In Salmonidenrevieren - mit Ausnahme der Pielach - ist das Angeln mit Watstiefeln erlaubt.

Die Wathose darf nur in Salmonidenrevieren, deren besondere Bestimmungen es ausdrücklich erlauben, verwendet werden.

§ 19. Der Aufseher ist berechtigt, Lizenznehmer, die vom Boot aus fischen, aufzufordern, zur Kontrolle ans Ufer zu fahren. Dieser Aufforderung ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Pflege des Bootes ist Pflicht des Eigen­tümers, unbrauchbare Boote sind aus den Revieren zu entfernen.

§ 20. Die Hege und Pflege unserer Reviere ist Pflicht jedes Lizenznehmers. In diesem Sinne sind Ausfischaktionen, Gewässerreinigungen und Be­satzmaßnahmen durch aktive Teilnahme best­möglich zu unterstützen.

 

 

§ 21. Fangbestimmungen Signalkrebse:  Es dürfen nur Signalkrebse  entnommen werden. Alle anderen Krebsarten ind ganzjährig geschont. Das Verbringen von Signalkrebsen in andere Gewässer ist streengstens verboten.

Erlaubte Fanggeräte:

Fließgewässer: 1 Krebsteller.(Durchmesser bis 60 cm).

Teiche: Krebsteller.(Durchmesser bis 60 cm) und Krebsreusen.

Die ausgelegten Fanggeräte in Fleßgewässern müssen durchgehend beaufsichtigt werden. Die Anzahl der entnommenen Krebse ist in der Lizenz zu vermerken.

§ 22. Sofern keine besonderen Bestimmungen für die einzelnen Reviere vorgeschrieben sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere sind die gesetzlichen Schonzeiten, Brittelmaße und Verbote des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.