Allgemeine Bestimmungen:

 

§ 1. Es ist die Pflicht des Lizenznehmers, sich mit den Reviergrenzen vertraut zu machen.

Es gehört zum sportlichen Benehmen, einander bei der ersten Begegnung vorzustellen und die Lizenz zu zeigen.

Das Angeln ist unter genauer Einhaltung dieser Fischereiordnung weidgerecht auszuüben.

§ 2. Die amtliche Fischerkarte und die Lizenz müssen stets mit sich geführt und über Verlangen den mit der Aufsicht betrauten Personen vor­gewiesen werden. Jeder Angler ist zur strengsten Beachtung   der  fischereigesetzlichen   Vor­schriften verpflichtet.

Jede Übertretung der Fischereiordnung ist dem Aufsichtsorgan oder dem Sekretariat zu melden.

Weiters ist jeder Angler angehalten, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken. Bei jeder Wasserverunreinigung oder Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist sofort der beeidete Fischereiaufseher oder die nächste Polizeidienststelle   oder   das   zuständige Gemeindeamt zu verständigen.

§ 3. Zu Beginn des Angeltages ist in der Lizenz das Datum, bei Kombinations- und Generallizenzen auch das Revier einzutragen.

Die erzielten Fänge sind in Raub- und Fried­fischrevieren unverzüglich in die Tagesfangstatistik einzutragen. In Salmonidenrevieren sind die erziel­ten Fänge spätestens am Ende des Fischtages in die Lizenz einzutragen. Nach Beendigung der Fischerei sind auch Nullmeldungen zu vermerken. Am Jahresende ist die Lizenz mit den eingetragenen Tagesfängen einzusenden.

§ 4. Es ist nicht gestattet, andere Personen mit­fischen oder in Vertretung der eigenen Person an­geln zu lassen. Die Aufsicht über ausgelegte Fisch­zeuge (auch über den Setzkescher) ist ununter­brochen und nur persönlich vom Lizenznehmer auszuüben. Die Angelzeuge dürfen nur bis zu einer Entfernung von höchstens 20 m voneinander aus­gelegt werden und müssen vom Lizenznehmer überblickt werden können.

§ 4a. In Salmonidenrevieren ist das Fischen von Brücken und von Plätzen, von denen aus gefangene Fische nicht von der Hand aus zurückgesetzt werden können, untersagt. Das Zurücksetzen von Fischen hat mit größter Schonung direkt in das Wasser zu erfolgen

§ 5. Mit einer Salmonidenjahreskarte darf in der Kalenderwoche an zwei Tagen gefischt werden. Es dürfen damit zehn Fische (Forellen, Saiblinge oder Äschen) entnommen werden, außer in Revieren, deren besondere Bestimmungen ausdrücklich eine andere tägliche oder wöchentliche Entnahme vorschreiben.

An den mit© gekenzeichneten Strecken ist nur die klassische Fliegenfischerei mit der Kunstfliege an Schwimmerschnur gestattet. Kunstfliegen sind Trockenfliegen, Nassfliegen und Nymphen, die eine Hakenlänge von 20 mm nicht überschreiten. Jigs sowie zusätzliche Bissanzeiger sind nicht gestattet.

                Mimmeter

Inhaber von Kombinationslizenzen (das sind Universallizenzen, Große und Kleine General­lizenzen und Kombilizenzen) dürfen in Salmoinden-revieren in der Kalenderwoche an zwei Tagen pro Strecke fischen und insgesamt nicht mehr als 20 Stück Salmoniden entnehmen.

Für zusammenhängende Strecken (siehe unten) gilt die folgende Regelung.

Zusammenhängende Strecken:

- Fischa-Dagnitz I bis III - insgesamt 10 Fische pro Woche

- Große Erlauf Purgstall I und II - und Wieselburg - insgesamt 10 Fische pro Woche

- Große Erlauf Thormauer I und II - insgesamt 6 Fische pro Woche

- Kleine Erlauf Wang, Steinakirchen und Wieselburg - insgesaqmt 10 Fische pro Woche

- Pielach I bis V - insgesaqmt 5 Fische pro Woche

- Piesting-Gutenstein I und II - insgesamt 10 Fische pro Woche

- Piesting-Wöllersdorf, Felixdorf und Tattendorf - insgesamt 1o Fische pro Woche

- Schwarza I bis IV - insgesamt 5 Fische pro Woche

- Ybbs II und III - insgesamt 5 Fische pro Woche.

Für zusammenhängende Strecken darf die wö­chentliche Entnahme zehn Fische (Forellen, Sai­blinge oder Äschen) nicht überschreiten, ausge­nommen sind Reviere, deren besondere Bestim­mungen ausdrücklich eine andere Fangbegrenzung vorschreiben.

Es sind die allgemeinen bzw. revierbe­zogenen Entnahmebestimmungen für das je­weilige Revier einzuhalten.

Ist die täglich oder wöchentlich erlaubte Ent­nahme erreicht, darf nicht weitergefischt werden.

§ 5a. Eine Salmonidentageskarte berechtigt zur Entnahme von fünf Fischen der oben angeführten Arten, außer m Revieren, deren besondere Bestimmungen ausdrücklich eine andere Fangbe­grenzung vorschreiben. In Salmonidenrevieren dürfen Aitel, Barben und Nasen ohne Fangbe­schränkung, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen   Schonzeiten   und   Brittelmaße, entnommen werden. Ihre Entnahme ist mit Stückzahl und Fischart am Ende des Fischtages einzutragen.

§ 5b. Eine Tageskarte in Raub- und Fried­fischrevieren berechtigt zur Entnahme von insge­samt zwei Fischen nachstehender Art: Hecht, Wels, Wolgazander, Zander, Karpfen, Schleie, Bachforelle, Regenbogen­forelle und Äsche. Entnommene Wolgazander sind mit der Kennung "WZ" unte Angabe der Körperlänge (in cm) in der Tagesentnahmestatistik einzutragen. Dabei sind Brittelmaß und Schonzeit des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Unterscheidungsmerkmal:  Der Wolgazander hat keine Hundszähne (alle Zähne gleich lang, wie beim Flussbarsch.

Sofern die besonderen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, darf ein Huchen entnommen werden. Die Entnahme eines Huchens ist unmittel­bar dem Sekretariat zu melden.

§ 5c. Für Inhaber einer Gasttageskarte gelten sinngemäß die Tageskartenbestimmungen.

§ 6. Die Kalenderwoche endet mit Sonntag.

§ 7. Zur Vermeidung einer Wasserbelastung durch die Fischerei ist das Anfüttern auf ein bescheidenes Maß zu beschränken!

c) Die Verwendung von toten Köderfischen, die nicht den gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaßen entsprechen.

d) Das gezielte Befischen geschonter Fischarten.

e) Das Angeln in der Nacht; das ist eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang,    soweit   keine   besonderen Vorschriften für die einzelnen Reviere gelten.

f) Beschädigung fremden Besitzes, insbesondere der    Bauten    der    Wasserstraßendirektion (Uferschutzdämme    und    Traversen)    oder Beunruhigung der Jagd (Feuer machen, Lärmen jeder Art).

g) Das Befahren der Uferbereiche abseits der öffentlichen Zufahrtswege.

h) Das Angeln vom Boot, soweit keine besonde­ren Vorschriften für die einzelnen Reviere gelten.

i) Die Verwendung von Drahtsetzkescher.

 j) Die Verwendung eines Echolots.

k) Das Angeln in Fischwanderhilfenhilfen und von Brücken.

l) Das Fischanreißen und Eisfischen.

m) Die Verwendung von CARBOLINEUM und sonstiger nicht umweltverträglicher Konservierungs­mittel als Bootsanstriche.

§ 9. In Salmonidenrevieren ist das Haltern in Säcken und Netzen (Setzkescher) generell verboten.

In Raub- und Friedfischrevieren darf ein Setz­kescher verwendet werden. In Raub- und Friedfischrevieren gelten im Setzkescher auf­bewahrte Fische als entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden.

Der Transport lebender Fische ist in Raub-und Friedfischrevieren grundsätzlich untersagt

(ausgenommen Köderfische).

Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische sind bei sorgfältigster Behandlung, besonders beim Lösen des Hakens, ausnahmslos in das Wasser zurückzusetzen!

Jeder entnommene Huchen ist unmittelbar einem Aufsichtsorgan oder dem Sekretariat zu melden.

§ 10. Gegenüber den Anrainern an unseren Revieren ist verantwortungsvolle Rücksichtnahme angebracht. Desgleichen muss alles vermieden werden, was zu Zwistigkeiten mit der Nachbarschaft oder der Bevölkerung führen könnte. Für jeden verursachten Sachschaden haftet der Angler selbst.

Auf die an den Ufern gelegenen Kulturen (Wiesen, Äcker und Uferbewuchs) soll besondere Rücksicht genommen werden.

Werden dem Lizenznehmer Schwierigkeiten wegen Uferbetretung bereitet, soll er dem Sekretariat Mitteilung machen. Ufer und Gewässer sind sauber zu halten.

§ 11. Jeder Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei etwaigen durch Seuchen oder Verun­reinigungen des Gewässers und dergleichen her­vorgerufenen Fischsterben keine Ersatzansprüche an den Verein gestellt werden können.

§ 12. Kranke Fische und Wasserproben sind zu sichern und dem zuständigen Kontrollorgan zu übergeben.

§ 13. Eine Übertretung dieser Fischereiordnung berechtigt den Vorstand zum sofortigen Entzug aller dem betreffenden Angler ausgestellten Lizenzen. Es kann auch der Ausschluss als Gesellschaftsmitglied statutengemäß eingeleitet werden.

§ 14. Der für die gelöste Lizenz erlegte Geldbe­trag wird weder bei unterlassener Ausnützung noch bei Entzug rückerstattet.

§ 15. Der Vorstand ist berechtigt, Ansuchen um Erteilung einer Angelberechtigung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 16. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Fi­schereiordnung sind die bestellten Aufseher und die mit "Kontrollausweisen" ausgestatteten Mitglieder befugt. Ihren Aufforderungen und Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Weigerung hat sofortigen Lizenzentzug zur Folge.

                  Jedes Aufsichtsorgan hat die Pflicht:

die Lizenz zu überprüfen und Kontrollvermerke einzutragen

die   amtliche   gültige   Fischerkarte   zu kontrollieren

die Beute bei jeder Kontrolle zu zählen und zu messen

die Köder und die vorgeschriebene Ausrüstung zu überprüfen

bei Feststellung einer Übertretung sofort die Li­zenz zu entziehen und Meldung an das Sekre­tariat durchzuführen

bei berechtigtem Verdacht sind die mitge­führten Fanggeräte und die gefangenen Fische auch dann zu kontrollieren, wenn sich diese in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden und sind erforderlichenfalls abzunehmen

untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische zu beschlagnahmen

bei  Feststellung  einer  Übertretung  des Fischereigesetzes Anzeige zu erstatten

§ 17. In allen Salmonidenrevieren ist eine zusätzliche Beschwerung von Schnur und Vorfach in Fliegenzonen

verboten, ebenso das Angeln mit der Wasserkugel.

Jeder Lizenznehmer muss eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische mit sich führen, ebenso Lösezange und

Fischtöter.

§ 18. In Salmonidenrevieren - mit Ausnahme der Pielach - ist das Angeln mit Watstiefeln erlaubt.

Die Wathose darf nur in Salmonidenrevieren, deren besondere Bestimmungen es ausdrücklich erlauben, verwendet werden.

§ 19. Der Aufseher ist berechtigt, Lizenznehmer, die vom Boot aus fischen, aufzufordern, zur Kontrolle ans Ufer zu fahren.

Dieser Aufforderung ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Pflege des Bootes ist Pflicht des Eigen­tümers, unbrauchbare Boote sind aus den Revieren zu entfernen.

§ 20. Die Hege und Pflege unserer Reviere ist Pflicht jedes Lizenznehmers. In diesem Sinne sind Ausfischaktionen, Gewässerreinigungen und Be­satzmaßnahmen durch aktive Teilnahme best­möglich zu unterstützen.

 

 

§ 21. Fangbestimmungen Signalkrebse:

 Es dürfen nur Signalkrebse  entnommen werden. Alle anderen Krebsarten ind ganzjährig geschont. Das Verbringen von Signalkrebsen in andere Gewässer ist streengstens verboten.

Erlaubte Fanggeräte:

Fließgewässer: 1 Krebsteller.(Durchmesser bis 60 cm).

Teiche: Krebsteller.(Durchmesser bis 60 cm) und Krebsreusen.

Die ausgelegten Fanggeräte in Fleßgewässern müssen durchgehend beaufsichtigt werden. Die Anzahl der entnommenen Krebse ist in der Lizenz zu vermerken.

§ 22. Sofern keine besonderen Bestimmungen für die einzelnen Reviere vorgeschrieben sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere sind die gesetzlichen Schonzeiten, Brittelmaße und Verbote des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Ausgabe 2006